Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten, wenn Proplate Stahlteile ("Produkte") im Auftrag des Kunden bearbeitet. Wenn der Kunde eigene Bedingungen anwendet, haben diese Allgemeinen Lieferbedingungen von Proplate bei widersprüchlichen Bedingungen Vorrang, sofern die Parteien nicht schriftlich eine andere Vorrangregelung vereinbart haben.

1.2 Mit "Proplate" ist die Proplate AB, 556643-3867, sowie die Tochtergesellschaften der Proplate AB gemeint.

1.3 Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

2. Qualität

2.1 Proplate verpflichtet sich, die technischen Spezifikationen, Zeichnungen, Anforderungen und andere Vorschriften, wie sie vom Kunden festgelegt wurden ("Vereinbarte Spezifikation"), einzuhalten. Proplate garantiert im Übrigen, dass die gelieferten Produkte fachgerecht ausgeführt sind.

2.2 Proplate übernimmt keine Verantwortung für die Korrektheit der Vereinbarten Spezifikation, wie Funktionalität, Sicherheit oder Design.

2.3 Der Kunde hat das Recht, nach angemessener Vorankündigung die Räumlichkeiten von Proplate zu besuchen, um Inspektionen der Produktion von Proplate durchzuführen, Proben zu nehmen und andere notwendige Kontrollen durchzuführen. Der Kunde versteht jedoch, dass er aufgrund von Verträgen zwischen Proplate und anderen Kunden möglicherweise nicht sicher Zugang zu allen Räumlichkeiten von Proplate erhalten kann. Durchgeführte Kontrollen beeinträchtigen nicht die Garantieverantwortung von Proplate.

3 Drawings and Descriptions

Zeichnungen und technische Dokumente, die eine Partei der anderen übergibt, bleiben Eigentum der erstgenannten Partei und dürfen ohne Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte übergeben oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden.

4 Tools

Werkzeuge, die von Proplate bereitgestellt oder auf andere Weise finanziert wurden, sowie Werkzeuge, die von Proplate auf Anfrage des Kunden beschafft wurden, sind Eigentum von Proplate und können von Proplate frei genutzt werden.

5. Verletzung von Rechten Dritter

Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder anderen Vorlagen, die vom Kunden bereitgestellt werden, oder nach Vorschriften oder Beschreibungen, die von diesem gegeben werden, muss der Kunde Proplate von möglichen Verletzungen der Rechte Dritter, wie Patenten, Mustern oder Marken, freihalten.

6. Material des Kunden

6.1 Wenn der Kunde Proplate Material auf Kosten des Kunden oder eines Dritten zur Verfügung gestellt hat, muss der Kunde das gesamte eingehende Material frei an Proplate liefern.

6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, hat Proplate keine Verpflichtung, das gelieferte Material in irgendeiner Hinsicht zu inspizieren.

6.3 Proplate trägt das Risiko für das Material des Kunden, solange es sich im Besitz von Proplate bis zum vereinbarten Liefertag befindet. Wenn der tatsächliche Liefertag nach dem vereinbarten Liefertag liegt und dies auf eine Lieferverzögerung von Proplate zurückzuführen ist, trägt Proplate das Risiko für das Material des Kunden bis zum tatsächlichen Liefertag.

6.4 Wenn Material aufgrund eines von Proplate verursachten Fehlers entsorgt werden muss, ist die Haftung von Proplate auf die Bearbeitungskosten von Proplate beschränkt.

7. Lieferung, Lieferverzögerung

7.1 Wurde eine Lieferklausel vereinbart, ist diese gemäß Incoterms 2010 auszulegen. Wurde keine Lieferklausel vereinbart, gilt die Lieferung als "Ab Werk" (Ex Works).

7.2 Wird die Lieferzeit als bestimmter Zeitraum angegeben, wird sie ab dem vereinbarten Tag der Anlieferung des Materials an Proplate gerechnet.

7.3 Der Kunde darf ohne die Zustimmung von Proplate vereinbarte Lieferungen nicht stornieren.

7.4 Holt der Kunde das Produkt nicht spätestens am vereinbarten Liefertag ab, lagert Proplate das Produkt auf Risiko und Kosten des Kunden. Auf Anfrage des Kunden wird Proplate, wenn möglich, das Produkt auf Kosten des Kunden versichern.

7.5 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarten Spezifikation berechtigen zu einer späteren Lieferung.

8. Vertragsstrafe

8.1 Bei Lieferverzug wird für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent der Kosten für die von Proplate an der betreffenden Lieferung (Teillieferung) ausgeführten Arbeiten erhoben. Die maximale Vertragsstrafe beträgt jedoch 10 Prozent der Bearbeitungskosten von Proplate für die betreffende Lieferung.

8.2 Im Falle einer Kündigung aufgrund von Verzug wird die Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.1 für den Zeitraum bis zur Kündigung erhoben.

9. Reklamation

9.1 Nach Lieferung des Produkts müssen eventuelle Mängel schriftlich mit detaillierten Angaben über Art und Umfang des Mangels reklamiert werden. Die Reklamation muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, nachdem der Kunde den Mangel bemerkt hat oder hätte bemerken müssen.

9.2 Die Haftung von Proplate ist auf Mängel beschränkt, die gemäß dem Vorstehenden innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung reklamiert werden. Mängel, die infolge von Transportschäden entstanden sind, die von einem unabhängigen Transporteur durchgeführt wurden, müssen gemäß den für den Transport geltenden Bestimmungen beim Transporteur reklamiert werden sowie, wenn der Schaden während der Zeit eingetreten ist, in der Proplate das Risiko für das Produkt getragen hat, auch bei Proplate.

10. Haftung bei Mängeln und Verzug

10.1 Die Garantiezeit für das gelieferte Produkt beträgt 12 Monate ab dem Datum, an dem das Produkt vom Endkunden in Betrieb genommen wurde. Die Garantiezeit darf jedoch niemals mehr als 18 Monate ab dem Datum betragen, an dem das Produkt vom Kunden empfangen wurde.

10.2 Wenn in einem gelieferten Produkt ein Mangel vorliegt, für den Proplate verantwortlich ist und der gemäß Abschnitt 9 reklamiert wurde, ist Proplate verpflichtet, auf eigene Kosten und mit der durch die Umstände gebotenen Eile, nach eigenem Ermessen, aber nach Rücksprache mit dem Kunden, entweder den Mangel zu beheben (z.B. durch Reparatur oder Neubearbeitung), einen Preisabschlag zu gewähren, der dem Mangel entspricht, oder ein neues, fehlerfreies Produkt im Austausch für das fehlerhafte zu liefern. Proplate ist dabei für die erforderlichen Transportkosten verantwortlich, jedoch nicht für eventuelle Demontage- und Montagekosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10.3 Wenn Proplate seine Verpflichtungen gemäß Punkt 10.2 oben nicht erfüllt, kann der Kunde – nach schriftlicher Mitteilung an Proplate, aber ohne dessen Zustimmung – den Mangel selbst beheben, wobei Proplate verpflichtet ist, die angemessenen Kosten des Kunden zu ersetzen, oder, wenn eine Behebung nicht möglich ist und der Mangel wesentlich ist, den Vertrag in Bezug auf das fehlerhafte Produkt zu kündigen.

10.4 Die Haftung von Proplate gemäß den Punkten 10.2 und 10.3 darf niemals die Vergütung von Proplate für die Bearbeitung des Produkts gemäß der aktuellen Vereinbarten Spezifikation übersteigen.

10.5 Andere als die hierin oder im Vertrag ausdrücklich genannten Folgen können bei Mängeln am Produkt nicht geltend gemacht werden. Proplate ist nicht verpflichtet, für direkte oder indirekte Schäden oder Verluste infolge von Mängeln am Produkt zu haften. Diese Beschränkung der Haftung von Proplate gilt jedoch nicht, wenn Proplate sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.

10.6 Die Garantiefrist gemäß Punkt 10.1 oben gilt nicht, wenn festgestellt wird, dass Proplate eine Produkthaftung gemäß der Gesetzgebung des Landes hat, in dem der Schaden entsteht. Besteht ein solches Risiko, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz der Kosten im Zusammenhang mit der Rückrufaktion eines solchen Produkts.

11. Preis, Zahlungsverzug11 Price, Delay with Payment

11.1 Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. In den angegebenen Preisen sind Fracht und notwendige Verpackung nur nach besonderer Vereinbarung enthalten.

11.2 Payment shall be made against invoice. The payment period shall be calculated from the day of receipt of the invoice or, if the invoice refers to a specific (partial) delivery that takes place later, from the delivery date. The payment period is 30 days. Payment made does not imply approval of the delivery.

11.3 Zahlt der Kunde nicht rechtzeitig, hat Proplate Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 18 Prozent.

12 Insurance

Proplate unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung zu in der Branche üblichen Bedingungen in Höhe von mindestens 10 Millionen Schwedischen Kronen. Die allgemeine Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden ab und schließt eine Produkthaftpflichtversicherung ein. Die allgemeine Haftpflichtversicherung deckt auch Betriebsunterbrechungs- und Vermögensschäden ab, die durch Sachschäden verursacht werden.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Partei verpflichtet sich, ohne zeitliche Begrenzung, vertrauliche Informationen, die sie von der anderen Partei erhält oder erhalten hat, nicht an Dritte weiterzugeben.

13.2 Als "Vertrauliche Informationen" gelten in diesen allgemeinen Bedingungen alle Informationen – technischer, kommerzieller oder anderer Art, unabhängig davon, ob die Informationen dokumentiert sind oder nicht – mit Ausnahme von Informationen, die die Partei nachweislich allgemein bekannt sind oder auf andere Weise als durch Verstoß der Partei gegen den Inhalt dieser allgemeinen Bedingungen allgemein bekannt werden.

13.3 Die Partei verpflichtet sich, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter vertrauliche Informationen nicht an Außenstehende weitergeben. Es obliegt der Partei, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter, von denen angenommen werden kann, dass sie mit vertraulichen Informationen in Kontakt kommen, verpflichtet sind, diese Informationen in demselben Umfang geheim zu halten wie die Partei selbst gemäß dieser Verpflichtung.

14. Höhere Gewalt

14.1 Eine Partei ist von der Folge der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung befreit, wenn die Nichterfüllung auf einen Umstand der unten genannten Art ("Befreiender Umstand") zurückzuführen ist und der Umstand die Erfüllung derselben verhindert, erheblich erschwert oder verzögert. Als befreiender Umstand gelten unter anderem behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, neu hinzugekommene oder geänderte Gesetzgebung, Arbeitsmarktkonflikt, Blockade, Brand, Überschwemmung oder Unfall größeren Ausmaßes.

14.2 Eine Partei, die sich auf eine Befreiung gemäß den obigen Bestimmungen beruft, hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren.

14.3 Ungeachtet des oben Gesagten über die Befreiung von Folgen hat eine Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung um mehr als 30 Tage verzögert wird.

15. Anwendbares Recht, Schiedsverfahren15 Applicable Law, Arbitration

15.1 Disputes arising in connection with this agreement shall be finally settled through arbitration administered by the Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce, "SCC".

15.2 Rules for Simplified Arbitration shall apply unless the SCC, taking into account the difficulty of the case, the value of the subject of dispute, and other circumstances, determines that Arbitration Rules shall apply. In the latter case, the SCC shall also determine whether the arbitral tribunal shall consist of one or three arbitrators.

15.3 Der Vertrag ist nach schwedischem Recht auszulegen und anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der privatrechtlichen Rechtswahl-Regeln und des Gesetzes (1987:822) über internationale Käufe.

15.4 The seat of arbitration shall be Stockholm.

Kontakt

Johan Svensson

Johan Svensson

Telefon: +46 (0)10-195 41 52
Mobil: +46 (0)70-333 57 24
johan.svensson@proplate.se

Kontakt

Kontaktieren Sie uns gerne, um zu sehen, ob wir gemeinsam innovative Lösungen finden können.

de_DE